Rechtliches

Lizenzvertrag SaQura CertWatch

Stand: 28. Oktober 2026

End User License Agreement (EULA) · SaQura CertWatch
English is binding; the German and Japanese versions are translations for convenience only (see Section 16). · Bindend ist die englische Fassung (siehe Ziffer 16). · 英語版が正本です(第16条参照)。
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DEUTSCH (Übersetzung · bei Abweichungen gilt die englische Fassung)
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Stand: 28. Oktober 2026 · Version 2.0 · gilt für SaQura CertWatch ab Version 1.3.0 einschließlich CertWatch Agent

1. Vertragsparteien, Gegenstand, Geltungsbereich, Annahme
1.1 Dieser Lizenzvertrag („Vertrag“) wird geschlossen zwischen KyotoTech LLC (合同会社KyotoTech), Kyō-machi 2-237-202, Fushimi-ku, Kyoto 612-8083, Japan („KyotoTech“, „wir“) und dem in der Lizenz oder den Bestellunterlagen benannten Unternehmen („Kunde“, „Sie“). Wird die Software ohne Lizenz betrieben (Testmodus, Ziffer 2.4), ist Kunde das Unternehmen, für das sie installiert oder genutzt wird.
1.2 Gegenstand ist die Überlassung der Software „SaQura CertWatch“, bestehend aus dem Server-Programm, dem CertWatch Agent (Ziffer 4A), der signierten Lizenzdatei (`.lic`), der Dokumentation (Betriebsanleitungen, Release-Notizen und die mitgelieferten Hinweisdateien) und etwaigen Updates (zusammen „Software“). Die Software wird zum Selbstbetrieb (Self-Hosting) überlassen: Sie betreiben Server-Programm und Agenten auf eigenen Systemen oder auf Systemen Ihrer Endkunden. Dieser Vertrag verpflichtet KyotoTech nicht, einen Überwachungs- oder Verlängerungsdienst zu betreiben. Die Lizenzauffrischung (Ziffer 2.9) und die Versionsdatei (Ziffer 13.2) sind Hilfsfunktionen ohne zugesagte Verfügbarkeit. KyotoTech hat keinen Fernzugriff auf Ihre Instanz oder Ihre Agenten und kann ihnen keine Befehle senden; über die Lizenzauffrischung kann KyotoTech nur die Lizenz ersetzen oder widerrufen (Ziffern 2.9 und 2.10).
1.3 Die Software richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Behörden und sonstige Organisationen, die sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nutzen (B2B). Verbraucher sind von Erwerb und Nutzung ausgeschlossen. Mit der Annahme sichern Sie zu, die Software ausschließlich zu diesen Zwecken zu erwerben und zu nutzen.
1.4 Wird die Software entgegen Ziffer 1.3 von einem Verbraucher genutzt, gelten zu dessen Gunsten die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Aufenthaltsstaats, und dieser Vertrag gilt nur, soweit diese Vorschriften es zulassen.
1.5 Annahme: Dieser Vertrag wird durch ausdrückliche Annahme angenommen, insbesondere durch Ankreuzen des Annahmefelds bei der Bestellung, bei der Aktivierung einer Lizenz, im Kundenportal oder beim ersten Einschalten der automatischen Verlängerung (Ziffer 4A.2), oder durch Unterzeichnung von Bestellunterlagen, die auf diesen Vertrag verweisen. Wurde keine ausdrückliche Annahme verlangt (etwa im Testmodus), nehmen Sie diesen Vertrag durch Installation oder Nutzung der Software an. Stimmen Sie nicht zu, dürfen Sie die Software nicht installieren oder nutzen. Die Installation eines Updates ändert die von Ihnen angenommene Fassung dieses Vertrags nicht; Änderungen richten sich ausschließlich nach Ziffer 14. Die natürliche Person, die diesen Vertrag für den Kunden annimmt, sichert zu, hierzu berechtigt zu sein.
1.6 Bezug über Vertriebspartner: Erwerben Sie die Lizenz über einen Distributor oder Reseller (Vertriebspartner), kommt dieser Vertrag gleichwohl unmittelbar zwischen Ihnen und KyotoTech zustande. Vertriebspartner sind nicht berechtigt, im Namen von KyotoTech Erklärungen abzugeben oder Zusicherungen zu machen, diesen Vertrag zu ändern oder zusätzliche Rechte einzuräumen; derartige Erklärungen binden ausschließlich den Vertriebspartner. Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen gegenüber dem Vertriebspartner richten sich allein nach Ihrer Vereinbarung mit diesem und lassen diesen Vertrag unberührt.
1.7 Rangfolge: Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarungen, die diesen Vertrag ausdrücklich ändern (insbesondere ein Enterprise Addendum), (b) die Bestellunterlagen (insbesondere Tarif, Menge, Laufzeit und Preis), (c) dieser Vertrag, (d) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KyotoTech, soweit sie Bestellung und Zahlung regeln. Für Nutzungsrechte, Pflichten bei Betrieb und Verlängerung, Gewährleistung, Haftung, Rechtswahl und Streitbeilegung zu SaQura CertWatch geht dieser Vertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KyotoTech vor. Eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn KyotoTech ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis leistet.

2. Lizenzeinräumung
2.1 KyotoTech räumt Ihnen ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Laufzeit der Lizenz befristetes Recht ein, die Software im lizenzierten Umfang (Ziffer 2.8) für eigene geschäftliche Zwecke und, soweit die Ziffern 2.5 und 2.6 es erlauben, für Ihre Endkunden zu installieren, zu betreiben und zu nutzen.
2.2 Lizenzende und Nachfrist: Die Lizenz endet automatisch mit dem in der `.lic` genannten Ablaufdatum, sofern sie nicht vorher durch eine verlängerte `.lic` ersetzt wird. Während vierzehn (14) Tagen nach dem Ablaufdatum („Nachfrist“) dürfen Sie die Software im bisherigen Umfang weiter nutzen, damit die Verlängerung Ihres Abonnements oder eine geordnete Umstellung möglich bleibt; während der Nachfrist arbeitet die Software wie mit gültiger Lizenz. Die Nachfrist verlängert weder die Laufzeit noch begründet sie einen Anspruch auf Updates oder Support. Nach dem Ende der Nachfrist legt die Software keine neuen Verlängerungsaufträge für Zertifikate und keine neuen Mandanten mehr an; zuvor angelegte Aufträge können noch abgeschlossen werden, und bestehende Mandanten bleiben unberührt. Bei einem Widerruf der Lizenz gilt Ziffer 2.10.
2.3 Weiterbetrieb nach Lizenzende: Nach dem Ende der Nachfrist führt die Software die Prüfungen und Warnungen für die bereits eingetragenen Adressen fort. KyotoTech duldet diesen Weiterbetrieb unentgeltlich, bis KyotoTech die Duldung in Textform mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen widerruft. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund (Ziffer 11.3) oder bei einem Verstoß gegen Ziffer 3 oder 10 endet die Duldung mit Zugang der Erklärung. Die Duldung umfasst keine automatische Verlängerung von Zertifikaten, keine Updates, keinen Support und nicht das Anlegen neuer Mandanten; bestehende Mandanten bleiben unberührt, und neue Adressen dürfen Sie nur im Rahmen der Grenze des Testmodus eintragen. Für den Weiterbetrieb gelten die Ziffern 7.5 und 8.7. Ein Anspruch auf Fortdauer der Duldung besteht nicht.
2.4 Testmodus ohne Lizenz: Die Software lässt sich ohne Lizenzdatei mit einer begrenzten Zahl überwachter Adressen und mit insgesamt höchstens zwei (2) Mandanten (dem Standardmandanten und einem Testmandanten) betreiben („Testmodus“). Fehlt die Lizenzdatei oder ist sie beschädigt, falsch signiert oder manipuliert, behandelt die Software das Anlegen neuer Mandanten wie im Testmodus (insgesamt höchstens zwei (2) Mandanten); bestehende Mandanten bleiben unberührt. Im Testmodus ist die automatische Verlängerung auf Probeläufe gegen die Testumgebung (Staging) der Zertifizierungsstelle beschränkt; dort ausgestellte Testzertifikate sind für den Produktivbetrieb nicht geeignet. Der Testmodus wird unentgeltlich zum Kennenlernen und zur internen Bewertung überlassen. Ein Anspruch auf bestimmte Funktionen, Updates, Verfügbarkeit oder Support besteht nicht; KyotoTech kann den Testmodus in künftigen Versionen ändern oder beenden. Im Übrigen gilt dieser Vertrag, insbesondere die Ziffern 3, 4, 4A, 7.5 und 8.7.
2.5 Instanzen, Agenten, Mandanten: „Instanz“ ist eine Installation des Server-Programms. Die Lizenz gilt für die in der `.lic` oder den Bestellunterlagen genannte Zahl von Instanzen, ohne solche Angabe für eine Instanz. Agenten dürfen Sie auf beliebig vielen Zielservern installieren, sofern sie ausschließlich mit einer lizenzierten Instanz verbunden sind. Innerhalb einer lizenzierten Instanz dürfen Sie die Mandanten- und Marken-Funktionen im lizenzierten Umfang nutzen, auch zur Überwachung von Systemen Ihrer Endkunden und, soweit Ihre Lizenz die automatische Verlängerung umfasst, zur Verlängerung von Zertifikaten auf Systemen Ihrer Endkunden. Im Tarif MSP ist die Zahl der Mandanten auf das in der `.lic` oder den Bestellunterlagen genannte Kontingent begrenzt. Verringern Sie das Kontingent, legen Sie überzählige Mandanten bis zum Wirksamwerden der Verringerung still oder löschen sie; die Software erzwingt dies nicht, und ihr Weiterlaufen ist keine Zustimmung von KyotoTech.
2.6 Endkunden: Nutzen Sie die Software für Endkunden, gilt: (a) Vertragspartner von KyotoTech bleiben allein Sie; Endkunden erwerben keine Rechte an der Software und keine Ansprüche gegen KyotoTech. (b) Sie dürfen Endkunden Berichte, Alarme und Ergebnisse zugänglich machen, ihnen aber weder die Software noch die `.lic` noch Verwaltungszugänge zur Instanz überlassen. (c) Vor der Überwachung und vor jeder automatischen Verlängerung holen Sie die Zustimmung des Endkunden nach den Ziffern 4.1 und 4A.4 ein. (d) Sie räumen Ihren Endkunden keine Rechte an der Software oder gegen KyotoTech ein, die über diesen Vertrag hinausgehen, und geben keine Erklärungen oder Zusagen im Namen von KyotoTech ab. (e) Für Handlungen und Unterlassungen Ihrer Endkunden im Zusammenhang mit der Software haften Sie wie für eigene.
2.7 Verbundene Unternehmen: Die Nutzung durch mit dem Kunden verbundene Unternehmen ist nur zulässig, soweit diese in der `.lic` oder den Bestellunterlagen ausdrücklich benannt sind; deren Handeln wird dem Kunden wie eigenes zugerechnet.
2.8 Lizenzierter Umfang: Der lizenzierte Umfang (insbesondere Tarif, Laufzeit, Instanzen, Mandantenkontingent und Zusatzfunktionen) ergibt sich aus den Bestellunterlagen in Verbindung mit der von KyotoTech ausgestellten `.lic`. Weicht die `.lic` von den Bestellunterlagen ab, gehen die Bestellunterlagen vor, und KyotoTech stellt eine berichtigte `.lic` aus. Die automatische Verlängerung von Zertifikaten (Ziffer 4A) ist nur lizenziert, soweit die `.lic` sie umfasst; derzeit ist sie im Tarif MSP enthalten und im Tarif Self-Host nur als ausdrücklich ausgewiesene Zusatzfunktion.
2.9 Lizenzdatei und Lizenzauffrischung: Die Software prüft die `.lic` anhand ihrer Signatur lokal auf Ihrem System. In allen lizenzierten Tarifen ist die Lizenzauffrischung voreingestellt eingeschaltet: Die Software fragt bis zu einmal täglich (nach Netzfehlern mit einem weiteren Versuch) beim Lizenzdienst von KyotoTech an, ob eine verlängerte, geänderte oder widerrufene Lizenz vorliegt, und setzt eine verlängerte oder geänderte Lizenz ein. Der Testmodus nutzt die Lizenzauffrischung nicht. Welche Daten dabei übermittelt werden, regelt Ziffer 9.2 (e). Sie können die Lizenzauffrischung abschalten; dann legen Sie neue Lizenzdateien selbst ab, und für den Widerruf gilt Ziffer 2.10. Sie dürfen die `.lic` nicht verändern, nicht an Dritte weitergeben und nicht für nicht lizenzierte Instanzen verwenden.
2.10 Widerruf: (a) KyotoTech darf die Lizenz nur widerrufen, wenn (i) eine fällige Zahlung, auch eine zurückgebuchte oder rückgängig gemachte Zahlung, mehr als vierzehn (14) Tage nach einer Mahnung in Textform unbezahlt bleibt; (ii) ein schwerwiegender Missbrauch vorliegt, nämlich die `.lic` an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht wurde oder die Software unter erheblichem Verstoß gegen Ziffer 3.1 (h), 4.1 oder 4A.4 für Prüfungen oder Verlängerungen von Systemen oder Domains ohne Berechtigung eingesetzt wird; oder (iii) Ziffer 10 es erfordert. (b) KyotoTech kündigt den Widerruf unter Angabe des Grundes mindestens vierzehn (14) Tage vorher in Textform an und widerruft nicht, wenn der Grund innerhalb dieser Frist beseitigt wurde. Ohne vorherige Ankündigung darf KyotoTech nur widerrufen, wenn ein Abwarten KyotoTech oder Dritte einer akuten Gefahr aussetzen würde (insbesondere wenn die `.lic` öffentlich verfügbar ist oder eine unbefugte Nutzung gegen Systeme Dritter andauert) oder wenn Vorschriften nach Ziffer 10 sofortiges Handeln verlangen oder eine Ankündigung verbieten; KyotoTech unterrichtet Sie dann unverzüglich. (c) Der Widerruf erreicht die Software nur über die Lizenzauffrischung. Ist die Lizenzauffrischung abgeschaltet, wird der Widerruf technisch erst mit dem Ablaufdatum der installierten `.lic` wirksam; seine vertragliche Wirkung bleibt unberührt. (d) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Widerruf in der Software wirksam wird, legt die Software keine neuen Verlängerungsaufträge und keine neuen Mandanten an und kann laufende Aufträge vor der Einspielung abbrechen; Prüfungen und Alarme laufen weiter, und bestehende Mandanten und Zertifikate bleiben unberührt. Für die rechtzeitige Verlängerung Ihrer Zertifikate auf anderem Weg sind dann Sie verantwortlich. KyotoTech hebt einen Widerruf durch Ausstellung einer neuen `.lic` auf, sobald der Grund entfallen ist. (e) Endet der Vertrag vor dem Ablaufdatum der `.lic` (Ziffer 11), endet die Lizenz mit dem Vertrag, und ab diesem Zeitpunkt gelten die Ziffern 2.2 und 2.3. (f) Die Haftung von KyotoTech für einen nach dieser Ziffer 2.10 nicht gerechtfertigten Widerruf richtet sich nach Ziffer 8, einschließlich der Höchstgrenze nach Ziffer 8.2.
2.11 Zwingende Nutzerrechte: Sie dürfen eine Sicherungskopie der Software anfertigen, soweit sie für die künftige Benutzung erforderlich ist, und das Funktionieren der Software beobachten, untersuchen und testen, soweit zwingendes Recht im Sinne von Ziffer 15.3 oder zwingendes Urheberrecht am Ort der Installation dies erlaubt (etwa Art. 30-4 und 47-3 des japanischen Urheberrechtsgesetzes, §§ 69d und 69e UrhG oder Art. 5 und 6 der Richtlinie 2009/24/EG). Diese Rechte bleiben von Ziffer 3 unberührt.
2.12 Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei KyotoTech.

3. Beschränkungen
3.1 Sie dürfen nicht: (a) die Software zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren oder Schutzmaßnahmen wie Verschleierung oder Signaturprüfung zu umgehen versuchen, außer soweit Ziffer 2.11 dies erlaubt; wollen Sie sich auf ein solches Recht zur Herstellung der Interoperabilität berufen, fordern Sie die benötigten Schnittstelleninformationen zuvor bei KyotoTech in Textform an, und KyotoTech stellt sie, soweit vorhanden, innerhalb angemessener Frist zu angemessenen Bedingungen bereit; (b) die Software oder die `.lic` weitergeben, vermieten, verleihen, veröffentlichen, über Ziffer 2.11 hinaus vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen; (c) den Lizenz- oder Kopierschutz umgehen oder die `.lic` manipulieren oder teilen; (d) Urheber- und Eigentumsvermerke entfernen; (e) die Software zur Entwicklung eines konkurrierenden Produkts nutzen; (f) Ergebnisse von Benchmark-, Leistungs- oder Vergleichstests der Software ohne vorherige Zustimmung von KyotoTech in Textform veröffentlichen oder Dritten zugänglich machen, außer soweit Ziffer 3.3 dies erlaubt; (g) die Software oder Verwaltungszugänge zu ihr Dritten als eigenes Produkt oder eigenen Dienst überlassen, außer im Rahmen der Ziffern 2.5 und 2.6; (h) die automatische Verlängerung für Domains oder Systeme einsetzen, für die keine Berechtigung nach Ziffer 4A.4 besteht, oder sie einsetzen, um Ratenbegrenzungen oder Bedingungen einer Zertifizierungsstelle zu umgehen; (i) die Software zu rechtswidrigen Zwecken nutzen; (j) den Agenten verändern, durch eigene Programme ersetzen oder nachbilden, mit nicht lizenzierten Instanzen verbinden oder seine Verbindung oder seine Rechte zu anderen Zwecken als dem Einspielen von Zertifikaten nach Ziffer 4A nutzen.
3.2 Nutzung über den lizenzierten Umfang hinaus: Wird die `.lic` an Dritte weitergegeben oder die Software außerhalb des lizenzierten Umfangs genutzt, (a) zahlt der Kunde Lizenzgebühren für Zeitraum und Umfang der tatsächlichen Nutzung zu den bei Beginn der Übernutzung geltenden Listenpreisen von KyotoTech, und (b) kann KyotoTech zusätzlich Ersatz eines von ihr nachgewiesenen weiteren Schadens verlangen, soweit der Kunde die Weitergabe oder Übernutzung zu vertreten hat. Zahlungen nach (a) und nach Ziffer 15.7 (b) werden für dieselbe Übernutzung nur einmal geschuldet. Der geduldete Weiterbetrieb nach Ziffer 2.3 ist keine Nutzung außerhalb des lizenzierten Umfangs.
3.3 Sicherheitstests: Abweichend von Ziffer 3.1 (f) dürfen Sie die Sicherheit der Software innerhalb Ihrer eigenen Installation testen, vermutete Schwachstellen an KyotoTech melden (support@kyototech.co.jp) und Testergebnisse vertraulich mit zuständigen Behörden, Prüfern und Beratern teilen, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Einzelheiten einer Schwachstelle dürfen Sie nur mit Zustimmung von KyotoTech, nach Veröffentlichung einer Fehlerbehebung durch KyotoTech oder neunzig (90) Tage nach Ihrer Meldung veröffentlichen, je nachdem, was zuerst eintritt, und in jedem Fall ohne Code, der Angriffe auf andere Nutzer ermöglicht. Ziffer 3.1 (a) bleibt unberührt.

4. Kundenpflichten · Autorisierung · Hochrisiko-Einsatz · Freistellung
4.1 Autorisierung: Die Software baut Verbindungen zu den von Ihnen eingetragenen Adressen auf und prüft dort Zertifikate, Protokolle und Sperrstatus (unter anderem TLS-Verbindungsaufbau, Mail- und sonstige Ports). Sie sichern zu, ausschließlich Adressen und Systeme einzutragen, die in Ihrem Eigentum stehen oder für deren Prüfung Sie nachweislich ausdrücklich autorisiert sind. Sie sind allein verantwortlich für Auswahl und Freigabe der Überwachungsziele und für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze (etwa §§ 202a ff. und 303b StGB, des japanischen Gesetzes über das Verbot unbefugten Computerzugriffs, 18 U.S.C. § 1030 oder entsprechender Vorschriften).
4.2 Freistellung: Sie stellen KyotoTech, ihre Organe, Mitarbeiter und Beauftragten von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich Ihrer Endkunden und von Zertifizierungsstellen), Bußgeldern und Kosten, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, frei und halten sie schadlos, soweit diese aus Umständen in Ihrem Verantwortungsbereich entstehen, nämlich aus (a) einer Verletzung Ihrer Zusicherungen nach den Ziffern 1.3, 4.1, 4A.4 oder 10; (b) einer sonstigen vertrags- oder rechtswidrigen Nutzung der Software, die Sie, Ihre Mitarbeiter, Beauftragten oder Endkunden zu vertreten haben, einschließlich der Nutzung durch Dritte, die Zugang zu Ihrer Instanz, Ihren Agenten oder Ihren Zugangsdaten erlangt haben, soweit Sie die Ziffern 4.3 und 4A.5 bis 4A.7 nicht eingehalten haben; oder (c) Ansprüchen Ihrer Endkunden gegen KyotoTech, soweit diese auf Ihren Leistungen oder Zusagen gegenüber dem Endkunden, auf Ihrer Verletzung von Ziffer 2.6 oder auf Ihrer Konfiguration, Ihrer Auswahl der Ziele oder Ihrem Betrieb der Software beruhen. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch durch einen Mangel der Software oder eine Pflichtverletzung von KyotoTech verursacht ist; die Haftung von KyotoTech richtet sich dann nach Ziffer 8. KyotoTech unterrichtet Sie unverzüglich über jeden geltend gemachten Anspruch und gibt keine Anerkenntnisse ohne Abstimmung mit Ihnen ab. Auf Verlangen von KyotoTech übernehmen Sie die Verteidigung auf eigene Kosten; KyotoTech kann sich auf eigene Kosten beteiligen. Die Freistellung unterliegt nicht den Beschränkungen nach Ziffer 8. Diese Ziffer gilt über die Beendigung des Vertrags hinaus fort.
4.3 Betrieb und Erreichbarkeit: Sie verantworten den Betrieb der Instanz und der Agenten, ihre Erreichbarkeit, den Schutz der Zugänge zur Oberfläche und zum Server, die Sicherung Ihrer Daten und Systeme sowie die Konfiguration des Postausgangs (SMTP), der Webhooks und der Empfänger. Sichern Sie vor jedem Update den Datenordner der Instanz, der die Datenbank enthält, und den Installationsschlüssel. Je nach Betriebssystem liegt der Installationsschlüssel im Datenordner (unter Windows an den Computer gebunden, auf dem er erzeugt wurde), im Schlüsselbund (macOS) oder als systemd-Credential (Linux); sichern Sie ihn wie in der Dokumentation beschrieben. Ohne den Installationsschlüssel können gespeicherte Zugangsdaten nach einer Wiederherstellung nicht verwendet werden. Alarme und Berichte erreichen Sie nur, soweit Ihre Zustellwege funktionieren; für diese ist KyotoTech nicht verantwortlich.
4.4 Organisatorische Einbettung: Die Software meldet Befunde. Zertifikate verlängert sie nur, soweit Sie die automatische Verlängerung für ein Ziel nach Ziffer 4A eingerichtet und freigegeben haben; andere Befunde behebt sie nicht. Sie stellen sicher, dass für jedes überwachte oder automatisch verlängerte Zertifikat jemand zuständig ist, der die Alarme verfolgt und im Fehlerfall von Hand handeln kann.
4.5 Mitwirkung: Zur Analyse gemeldeter Fehler stellen Sie KyotoTech die erforderlichen Informationen (etwa Version, Fehlermeldungen und Auszüge aus Protokollen) zur Verfügung; Ziffer 9.4 bleibt unberührt.
4.6 Hochrisiko-Einsatz: Die Software ist nicht dafür ausgelegt oder getestet, die einzige oder letzte Absicherung von Systemen zu sein, deren Ausfall oder Fehlfunktion zu Tod, Körperverletzung, erheblichen Sach- oder Umweltschäden oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen kann (etwa Medizin-, Notruf-, Leitstellen-, Verkehrsleit-, Energie- und Wasserversorgungssysteme oder Steuerungen von Industrieanlagen; „Hochrisiko-Systeme“). Setzen Sie die Software für Hochrisiko-Systeme ein, stellen Sie durch eigene, von der Software unabhängige Maßnahmen (insbesondere eine eigene Ablaufüberwachung und ein Verfahren zur Verlängerung von Hand) sicher, dass ein Ausbleiben, ein Fehler oder eine Verzögerung der Prüfung oder Verlängerung nicht zu solchen Schäden führen kann. Ein Einsatz entgegen dem vorstehenden Satz erfolgt auf Ihr eigenes Risiko und begründet ein Mitverschulden nach Ziffer 8.8; Ziffer 4.2 gilt entsprechend. Ziffer 8.1 bleibt unberührt.

4A. Automatische Verlängerung und CertWatch Agent
4A.1 Funktion: Ist die automatische Verlängerung lizenziert und freigegeben, beantragt die Software bei einer ACME-Zertifizierungsstelle (Voreinstellung: Let's Encrypt) neue Zertifikate, weist die Kontrolle über die Domain über DNS-Einträge nach (nach Maßgabe der Dokumentation; derzeit über Cloudflare oder Azure DNS, einschließlich Zonen bei diesen Anbietern, an die der Nachweis per CNAME delegiert ist) und übergibt das Zertifikat dem CertWatch Agent, der es auf dem Zielserver in den Webserver einspielt (nach Maßgabe der Dokumentation; derzeit nginx unter Linux und IIS unter Windows). Danach prüft die Software von außen, ob das neue Zertifikat ausgeliefert wird. Welche Zertifizierungsstellen, DNS-Anbieter, Webserver und Betriebssysteme unterstützt werden, ergibt sich allein aus der Dokumentation der jeweiligen Version.
4A.2 Freigabe je Mandant: Die automatische Verlängerung ist für jeden Mandanten ausgeschaltet, bis Sie sie einschalten. KyotoTech schaltet sie nicht ein, auch nicht durch ein Update; Updates erhalten die Schalter je Mandant und je Ziel sowie den nach Maßgabe der Dokumentation gesetzten Not-Aus für die gesamte Instanz. Sie schalten sie für einen Mandanten erst ein, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 4A.3 bis 4A.9 für dessen Ziele erfüllt sind. Das erste Einschalten setzt Ihre ausdrückliche Annahme dieser Fassung des Vertrags voraus (Ziffer 1.5), sofern Sie diese nicht bereits erklärt haben. Den Not-Aus sowie die Schalter je Mandant und je Ziel können Sie jederzeit nutzen.
4A.3 Zertifizierungsstelle: Antragsteller und Inhaber des Zertifikats gegenüber der Zertifizierungsstelle sind Sie oder Ihr Endkunde, nicht KyotoTech. Den Bedingungen der Zertifizierungsstelle (etwa dem Subscriber Agreement) stimmen Sie in der Oberfläche je Mandant selbst zu, und Sie halten sie ein. Ob, wann und mit welchem Inhalt ein Zertifikat ausgestellt, verweigert oder widerrufen wird, entscheidet allein die Zertifizierungsstelle; sie kann Ratenbegrenzungen, Laufzeiten, Verfahren und Bedingungen jederzeit ändern. Zertifizierungsstellen veröffentlichen ausgestellte Zertifikate mit allen darin enthaltenen Namen in öffentlichen Certificate-Transparency-Protokollen. Beantragen Sie daher keine Zertifikate für Namen, deren Veröffentlichung Sie nicht wünschen.
4A.4 Berechtigung: Sie sichern zu, die automatische Verlängerung nur für Domains, DNS-Zonen und Server einzusetzen, über die Sie oder Ihr Endkunde verfügungsberechtigt sind. Für Domains, Zonen und Server Ihrer Endkunden sichern Sie zu, vorab deren ausdrückliche Zustimmung in Textform eingeholt zu haben, die die Beantragung von Zertifikaten, die Änderung von DNS-Einträgen und den Betrieb des Agenten umfasst.
4A.5 Zugangsdaten: Zugangsdaten zu DNS-Anbietern und gegebenenfalls zur Zertifizierungsstelle stellen Sie bereit. Sie beschränken ihre Rechte auf das Nötige (etwa auf die für den Nachweis nötigen Einträge der betroffenen Zonen), schützen sie, wechseln sie bei Verdacht auf Missbrauch und widerrufen sie, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Die Software speichert diese Zugangsdaten in Ihrer Installation und übermittelt sie nur an den jeweiligen Anbieter, nicht an KyotoTech. Wer Zugang zur Oberfläche oder zum Server der Instanz hat, kann Verlängerungen auslösen und Zertifikate auf angebundene Zielserver bringen; Sie beschränken diesen Zugang entsprechend.
4A.6 Netz und Firewall: Der Agent baut die Verbindung zum Server ausgehend auf. Der Server nimmt Agenten auf einem eigenen Port an (Voreinstellung TCP 5443); dieser Port ist nur aktiv, solange die automatische Verlängerung eingeschaltet ist (siehe Dokumentation). Die nötigen Firewall-Regeln richten Sie selbst ein; Sie beschränken die Erreichbarkeit dieses Ports auf die Netze Ihrer Agenten und verantworten die Netzwege zwischen Agenten und Server.
4A.7 Agent und Zielserver: Der Agent benötigt Rechte, um Zertifikate und Schlüssel zu schreiben und den Webserver neu zu laden, unter Windows Administratorrechte. Sie entscheiden über Benutzer, Rechte und Dauerbetrieb des Agenten, halten seine Rechte so gering, wie es die Dokumentation zulässt, und verantworten Sicherheit, Verfügbarkeit und Konfiguration der Zielserver sowie vorgelagerter Systeme wie Load Balancer und CDN. Nach der Dokumentation erzeugt der Agent den privaten Schlüssel auf dem Zielserver und übermittelt dem Server nur die Signieranfrage.
4A.8 Prüfung der Ergebnisse: Sie verfolgen die Alarme der Prüfung von außen (Ziffer 4A.1) und die Auftragsmeldungen der Verlängerung und greifen bei Fehlern ein. Sie sorgen dafür, dass Alarme der Verlängerung Empfänger haben. Ein vom Agenten gesperrtes Ziel geben Sie erst frei, nachdem Sie es von Hand geprüft haben.
4A.9 Sicherungen: Vor dem ersten Einschalten der Verlängerung und vor jedem Update sichern Sie den Datenordner und den Installationsschlüssel der Instanz (Ziffer 4.3) sowie Zertifikate, Schlüssel und Konfiguration der betroffenen Zielserver. Die Sicherungen, die der Agent beim Einspielen anlegt, sind vorübergehend und ersetzen Ihre Datensicherung nicht.
4A.10 Wiederherstellung: Scheitert eine Einspielung oder die Prüfung danach, stellt der Agent das vorherige Zertifikat nur unter den in der Dokumentation genannten Bedingungen wieder her (unter anderem eine zum Ziel passende Sicherung und eine Restgültigkeit des gesicherten Zertifikats von mindestens 24 Stunden); andernfalls sperrt er das Ziel. Eine Wiederherstellung in jedem Fall schuldet KyotoTech nicht.
4A.11 Updates: Aktualisieren Sie zuerst die Instanz und danach die Agenten. Prüfen Sie nach jedem Update die Einstellungen der Verlängerung.
4A.12 Keine Verlängerung: Die Software verlängert insbesondere dann nicht, wenn die Lizenz die Funktion nicht umfasst, die Nachfrist abgelaufen ist, die Lizenz widerrufen wurde, die Verlängerung für Mandant oder Ziel ausgeschaltet oder der Not-Aus gesetzt ist, kein Agent zugeordnet oder erreichbar ist, ein Ziel gesperrt ist, Zugangsdaten fehlen oder ungültig sind oder die Zertifizierungsstelle oder der DNS-Anbieter die Anfrage nicht ausführt. Auf solche Zustände weist die Software nach Maßgabe der Dokumentation hin; ob ein Hinweis Sie erreicht, hängt von Ihren Zustellwegen ab. Die rechtzeitige Verlängerung Ihrer Zertifikate bleibt Ihre Aufgabe. Die automatische Verlängerung unterstützt Sie dabei; sie übernimmt diese Aufgabe nicht.
4A.13 Änderungen bei Dritten: Ändert eine Zertifizierungsstelle, ein DNS-Anbieter oder der Hersteller eines Webservers oder Betriebssystems Schnittstellen, Verfahren oder Bedingungen, kann die automatische Verlängerung ganz oder teilweise ausfallen, bis KyotoTech ein Update bereitstellt. KyotoTech darf die Unterstützung einzelner Drittanbieter in Updates ändern oder einstellen.

5. Geistiges Eigentum
5.1 Die Software, ihre Struktur, Algorithmen und Marken sind und bleiben Eigentum von KyotoTech oder ihrer Lizenzgeber und sind durch Urheber- und sonstige Schutzrechte geschützt. Sie erhalten nur die in Ziffer 2 genannten Nutzungsrechte.
5.2 Übermitteln Sie KyotoTech Vorschläge, Ideen oder sonstiges Feedback zur Software, räumen Sie KyotoTech hieran ein unentgeltliches, unwiderrufliches, übertragbares, unterlizenzierbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein und üben Urheberpersönlichkeitsrechte daran gegenüber KyotoTech nicht aus, soweit das anwendbare Recht dies zulässt. Eine Pflicht zur Verwendung besteht nicht; Vergütungsansprüche entstehen nicht. Zwingende Rechte von Arbeitnehmern und Urhebern bleiben unberührt.

6. Drittkomponenten / Open Source
Die Software enthält Komponenten Dritter (unter anderem die .NET-Laufzeit, die SQLite-Datenbankbibliothek sowie Bibliotheken für das ACME-Verfahren und für Kryptografie), die ihren eigenen Lizenzbedingungen unterliegen; diese gehen für die betreffenden Komponenten diesem Vertrag vor. Nichts in diesem Vertrag beschränkt Rechte, die Ihnen diese Lizenzen an den jeweiligen Komponenten gewähren. Eine Aufstellung enthält die beigefügte Datei `THIRD-PARTY-NOTICES.txt`.

7. Beschaffenheit · beschränkte Gewährleistung · keine Garantie · keine Beratung
7.1 Die Beschaffenheit der Software ergibt sich ausschließlich aus der Dokumentation der überlassenen Version. Öffentliche Äußerungen, Werbung oder Erklärungen Dritter (einschließlich Vertriebspartnern) begründen keine vereinbarte Beschaffenheit. Eine Garantie übernimmt KyotoTech nur, wenn sie in einem von KyotoTech unterschriebenen Dokument ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet ist; die beschränkte Gewährleistung nach Ziffer 7.2 ist keine Garantie.
7.2 Beschränkte Gewährleistung: KyotoTech gewährleistet, dass die Software während der Laufzeit im Wesentlichen der Dokumentation der überlassenen Version entspricht. Dies gilt auch für die automatische Verlängerung, soweit sie lizenziert ist.
7.3 Mängel sind KyotoTech unverzüglich, spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen, nachdem sie entdeckt wurden oder bei ordnungsgemäßem Betrieb hätten entdeckt werden müssen, in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen; für später angezeigte Mängel bestehen keine Ansprüche, es sei denn, KyotoTech kannte den Mangel und hat ihn nicht offengelegt. KyotoTech beseitigt Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Update, zumutbaren Workaround oder Ersatz. Ist die Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist zweimal fehlgeschlagen, können Sie die Gebühr mindern oder die betroffene Lizenz kündigen; für Erstattungen gilt Ziffer 11.5. Schadensersatz wegen Mängeln setzt ein Verschulden von KyotoTech voraus und richtet sich ausschließlich nach Ziffer 8.
7.4 Schutzrechte Dritter: (a) KyotoTech verteidigt Sie auf eigene Kosten gegen Ansprüche Dritter, die vertragsgemäße Nutzung der Software verletze deren Urheberrechte, Marken oder Geschäftsgeheimnisse oder ein in Japan, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten erteiltes Patent, und stellt Sie von Schadensersatz und Kosten frei, die Ihnen gegenüber rechtskräftig zugesprochen oder von KyotoTech in einem Vergleich vereinbart wurden. (b) Voraussetzung ist, dass Sie KyotoTech unverzüglich in Textform unterrichten, keine Anerkenntnisse abgeben, KyotoTech die alleinige Führung der Verteidigung und eines etwaigen Vergleichs überlassen und KyotoTech auf deren Kosten angemessen unterstützen. (c) Wird ein solcher Anspruch erhoben oder ist er wahrscheinlich, kann KyotoTech nach eigener Wahl das erforderliche Nutzungsrecht beschaffen, die Software unter Erhalt ihrer wesentlichen Funktionen so ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr verletzt, oder, wenn beides nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist, die betroffene Lizenz kündigen und im Voraus gezahlte Gebühren anteilig für die restliche Laufzeit erstatten. (d) KyotoTech ist nach dieser Ziffer 7.4 nicht verpflichtet, soweit der Anspruch beruht auf Ihrer Änderung der Software, ihrer Verbindung mit nicht von KyotoTech gelieferten Produkten, Daten oder Verfahren, einer Nutzung entgegen diesem Vertrag oder der Dokumentation, der Nutzung einer älteren Version, wenn die aktuelle Version die Verletzung vermieden hätte, Drittkomponenten nach Ziffer 6 oder einer unentgeltlichen Überlassung (Ziffern 2.3 und 2.4). (e) Die Pflichten von KyotoTech nach (a) unterliegen der Höchstgrenze nach Ziffer 8.2; Ziffer 8.1 bleibt unberührt. Diese Ziffer 7.4 regelt Ihre einzigen Rechtsbehelfe wegen der Verletzung von Rechten Dritter.
7.5 Für unentgeltlich überlassene Software, insbesondere im Testmodus (Ziffer 2.4) und im Weiterbetrieb nach Ziffer 2.3, bestehen Mängelansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn KyotoTech den Mangel kannte und nicht offengelegt hat.
7.6 Überwachung: Die Software führt eine methodische, wiederkehrende Prüfung der eingetragenen Adressen durch. KyotoTech gewährleistet nicht, dass sie jeden Ablauf, jede Fehlkonfiguration oder jede Schwäche erkennt oder zutreffend bewertet. Sie ist kein Erreichbarkeits- oder Uptime-Monitoring und ersetzt keine Betriebsüberwachung. Die Erkennung hängt ab von Erreichbarkeit, Antwortverhalten und Konfiguration der geprüften Systeme, von der Verfügbarkeit öffentlicher Protokolle und Sperrauskünfte sowie von der Zustellung Ihrer Alarme. Ergebnisse und Noten sind informativ.
7.7 Automatische Verlängerung: Über Ziffer 7.2 hinaus gewährleistet KyotoTech nicht, dass ein Zertifikat rechtzeitig, überhaupt oder fehlerfrei ausgestellt, eingespielt oder ausgeliefert wird, soweit das Ergebnis von Umständen außerhalb des Einflussbereichs von KyotoTech abhängt, insbesondere von Zertifizierungsstelle, DNS-Anbieter, Netz, Zielserver, vorgelagerten Systemen, Ihrer Konfiguration, Ihren Zugangsdaten und Ihrer Lizenz.
7.8 Die versiegelten Berichte und die fortlaufende Prüfkette weisen technisch nach, dass ein Bericht seit seiner Erstellung unverändert ist. Sie ersetzen kein Audit und keine Bestätigung durch einen Dritten, sind keine Rechtsberatung und sichern nicht zu, dass Anforderungen des BSI, der NIS2, der DSGVO oder anderer Regelwerke erfüllt sind. Sicherheitsentscheidungen treffen Sie in eigener Verantwortung.
7.9 Ausschluss weiterer Gewährleistungen: Außer der in Ziffer 7.2 ausdrücklich übernommenen beschränkten Gewährleistung übernimmt KyotoTech keine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch stillschweigend, insbesondere keine stillschweigende Gewährleistung der Marktgängigkeit (merchantability), der Eignung für einen bestimmten Zweck, des Rechtsbestands oder der Nichtverletzung von Rechten Dritter und keine Gewährleistung aus Geschäftsübung oder Handelsbrauch. Die Rechtsbehelfe nach dieser Ziffer 7 sind Ihre einzigen Rechtsbehelfe wegen Mängeln; Ziffer 8.1 bleibt unberührt.

8. Haftung
8.1 KyotoTech haftet unbeschränkt (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (c) für Mängel, die KyotoTech kannte und nicht offengelegt hat, (d) aus einer nach Ziffer 7.1 ausdrücklich als solche bezeichneten Garantie (die beschränkte Gewährleistung nach Ziffer 7.2 ist keine solche Garantie), (e) nach dem japanischen Produkthaftungsgesetz oder anderem Produkthaftungsrecht, das im Sinne von Ziffer 15.3 zwingend anwendbar ist, und (f) in sonstigen Fällen, in denen zwingendes Recht im Sinne von Ziffer 15.3 eine Begrenzung nicht zulässt.
8.2 In allen übrigen Fällen haftet KyotoTech nur für unmittelbare Schäden, mit deren Entstehen bei Verträgen dieser Art typischerweise zu rechnen ist. Die Gesamthaftung von KyotoTech für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres ist begrenzt auf einen Betrag in Höhe von zwölf (12) monatlichen Lizenzgebühren für die betroffene Lizenz (bei jährlicher Abrechnung: die Jahresgebühr), berechnet nach den Nettogebühren, die zum Zeitpunkt des ersten schadensbegründenden Ereignisses gelten. Wurde die Lizenz über einen Vertriebspartner erworben, sind die Nettogebühren maßgeblich, die KyotoTech für diese Lizenz erhält.
8.3 In den Fällen der Ziffer 8.2 haftet KyotoTech nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder besondere Schäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Umsatzausfall, Betriebsunterbrechung, Rufschäden oder Ansprüche Dritter, auch wenn KyotoTech auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Innerhalb der Höchstgrenze nach Ziffer 8.2 bleiben die angemessenen und nachgewiesenen Kosten für das Ausstellen und Einspielen von Ersatzzertifikaten von Hand und für die Wiederherstellung der betroffenen Konfiguration ersatzfähig, ebenso Beträge, die nach Ziffer 7.4 geschuldet sind.
8.4 Soweit nicht Ziffer 8.1 eingreift, haftet KyotoTech nicht für Schäden, die beruhen auf (a) Handlungen, Unterlassungen, Ausfällen, Fehlausstellungen, Ablehnungen, Ratenbegrenzungen oder Widerrufen von Zertifizierungsstellen; (b) Ausfällen oder Änderungen von DNS-Anbietern, Certificate-Transparency-Protokollen, Sperrauskünften, Mail-, Netz- und sonstigen Drittdiensten; (c) abgelaufenen, gesperrten, fehlerhaft ausgestellten oder fehlerhaft konfigurierten Zertifikaten Dritter; (d) Ihrer Konfiguration, Ihren Zielservern und vorgelagerten Systemen, Firewalls, Zugangsdaten oder Sicherungen, es sei denn, der Schaden ist durch einen Mangel der Software verursacht; (e) dem Ausbleiben einer Verlängerung in den Fällen der Ziffer 4A.12, einschließlich Lizenzende, Ende der Nachfrist und eines nach Ziffer 2.10 gerechtfertigten Widerrufs; (f) der Nichtbeachtung von Dokumentation, Hinweisen, Alarmen oder Updates durch Sie; (g) dem Einsatz einer älteren als der aktuellen oder unmittelbar vorhergehenden Version, wenn ein bereitgestelltes Update den Schaden verhindert hätte; (h) unbefugtem Zugriff auf Ihre Instanz, Ihre Agenten, Ihre Zielserver oder Ihre Zugangsdaten, es sei denn, er ist durch einen von KyotoTech zu vertretenden Mangel der Software verursacht.
8.5 Soweit die Haftung von KyotoTech beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie für Lizenzgeber und Zulieferer von KyotoTech.
8.6 Bei Datenverlust ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
8.7 Für unentgeltliche Überlassung (Testmodus nach Ziffer 2.4 und Weiterbetrieb nach Ziffer 2.3) haftet KyotoTech nur nach Ziffer 8.1.
8.8 Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere eine Verletzung seiner Pflichten nach den Ziffern 4, 4.6 und 4A, mindert die Haftung von KyotoTech im Verhältnis seines Beitrags zum Schaden; wurde der Schaden allein durch eine solche Verletzung verursacht, haftet KyotoTech nicht.
8.9 Die Regelungen dieser Ziffer 8 gelten für alle Ansprüche gegen KyotoTech, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung.
8.10 Jede Regelung dieser Ziffer 8 ist selbständig. Ist eine von ihnen ganz oder teilweise unwirksam, bleiben die übrigen wirksam; insbesondere bleiben die Ausschlüsse nach den Ziffern 8.3 und 8.4 von einer Unwirksamkeit der Höchstgrenze nach Ziffer 8.2 unberührt und umgekehrt.

9. Datenschutz und Datenflüsse
9.1 Die Software läuft vollständig auf Ihren Systemen. Bestand, Prüfergebnisse, Berichte, Prüfkette, Protokolle, Einstellungen, Empfänger und Zugangsdaten entstehen und verbleiben dort; sie werden nicht an KyotoTech übermittelt.
9.2 Verbindungen nach außen baut die Software nur auf zu: (a) den von Ihnen eingetragenen Überwachungszielen; (b) öffentlichen Certificate-Transparency-Protokollen (derzeit crt.sh und ersatzweise Cert Spotter) zur Bestands-Entdeckung, an die sie den gesuchten Domainnamen übermittelt; (c) den in den geprüften Zertifikaten genannten Sperrauskünften (OCSP/CRL) und Abrufstellen für Zwischenzertifikate (AIA), an die sie die Kennung des geprüften Zertifikats übermittelt oder bei denen sie das Zwischenzertifikat abruft; (d) bis zu einmal täglich einer von KyotoTech bereitgestellten Versionsdatei, um auf neue Versionen hinzuweisen; dabei sendet sie keine Daten von Ihnen, und die Abfrage ist abschaltbar; (e) bei eingeschalteter Lizenzauffrischung (Voreinstellung in allen lizenzierten Tarifen) bis zu einmal täglich dem Lizenzdienst von KyotoTech; übermittelt werden die Produktkennung, ein Prüfwert (SHA-256) der Lizenznummer, das Ausstellungsdatum der installierten Lizenz und Ihre Einstellung zu Lizenz-E-Mails, nicht die Lizenznummer selbst; (f) bei eingeschalteter automatischer Verlängerung der von Ihnen gewählten Zertifizierungsstelle, an die sie die Signieranfrage mit den zu zertifizierenden Namen und die für das ACME-Verfahren nötigen Kontodaten übermittelt; (g) den von Ihnen eingerichteten DNS-Anbietern, an die sie Ihre Zugangsdaten und die Nachweiseinträge übermittelt, und, zur Kontrolle des Nachweises, unmittelbar den autoritativen Nameservern der betroffenen Zonen und den auf Ihrem System eingestellten Resolvern (DNS-Abfragen); (h) Ihrem Postausgangsserver (SMTP) und den von Ihnen eingetragenen Webhook-Zielen. Agenten verbinden sich ausschließlich mit Ihrer Instanz, soweit so eingerichtet über einen lokalen HTTP-Proxy. Bei jeder dieser Verbindungen sieht die Gegenstelle, wie bei jeder Anfrage im Internet, die IP-Adresse Ihres Systems.
9.3 Für personenbezogene Daten in Ihrer Installation (etwa Empfänger-Adressen, Benutzernamen, Adressen und Namen in Zertifikaten) sind Sie der Verantwortliche. KyotoTech hat auf Ihre Installation keinen Zugriff und ist insoweit nicht Ihr Auftragsverarbeiter. Für die Daten zu Lizenz, Bestellung und Lizenzdienst ist KyotoTech Verantwortlicher nach Maßgabe ihres Datenschutzhinweises.
9.4 Senden Sie KyotoTech im Support personenbezogene Daten nur, soweit es für die Fehleranalyse nötig ist, und entfernen oder kürzen Sie sie nach Möglichkeit vorher. Ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Ihrem Auftrag nötig, stellt KyotoTech auf Verlangen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bereit, die die Parteien vor der Verarbeitung schließen. Übermittlungen an KyotoTech in Japan sind durch den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für Japan gedeckt, soweit dieser anwendbar ist.
9.5 Einzelheiten regelt der Datenschutzhinweis zum Produkt (`PRIVACY.txt`) der jeweiligen Version.

10. Exportkontrolle und Sanktionen
10.1 Die Software unterliegt gegebenenfalls Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften (unter anderem dem japanischen Devisen- und Außenhandelsgesetz, der Verordnung (EU) 2021/821, den Sanktionsverordnungen der EU sowie dem US-amerikanischen (Re-)Exportrecht). Sie sichern zu, die Software nicht entgegen anwendbarem Recht zu nutzen, auszuführen oder weiterzugeben, insbesondere nicht in embargobelegte Länder oder Gebiete, nicht an gelistete Personen oder Organisationen, nicht an militärische Endverwender und nicht für militärische oder sonstige verbotene Endverwendungen, soweit anwendbares Recht dies verbietet oder eine nicht erteilte Genehmigung verlangt, und Sie sichern zu, selbst nicht gelistet zu sein und nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle gelisteter Personen zu stehen.
10.2 KyotoTech darf Lieferungen, Updates, Lizenzauffrischung und Support verweigern, die Lizenz widerrufen und den Vertrag fristlos kündigen, soweit dies zur Einhaltung solcher Vorschriften erforderlich ist. War Ihre Zusicherung nach Ziffer 10.1 unzutreffend, werden im Voraus gezahlte Gebühren nicht erstattet; andernfalls gilt Ziffer 11.5. Weitere Ansprüche gegen KyotoTech entstehen Ihnen daraus nicht.

11. Laufzeit und Beendigung
11.1 Laufzeit: Der Vertrag läuft für die in der `.lic` und den Bestellunterlagen genannte Laufzeit: im Tarif Self-Host ein Jahr; im Tarif MSP je nach Bestellung ein Monat oder ein Jahr. Das Abonnement verlängert sich automatisch um eine weitere Laufzeit gleicher Länge, wenn es nicht bis zum Ende der laufenden Laufzeit gekündigt wird. Der Kunde kündigt über das Kundenportal oder in Textform. Bei jährlicher Laufzeit erinnert KyotoTech Sie mindestens dreißig (30) Tage vor dem Ende der Laufzeit in Textform an die bevorstehende Verlängerung.
11.2 Ordentliche Kündigung durch KyotoTech: KyotoTech kann das Abonnement mit einer Frist von neunzig (90) Tagen zum Ende einer jährlichen Laufzeit und mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Ende einer monatlichen Laufzeit in Textform kündigen.
11.3 Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für KyotoTech liegt insbesondere vor bei erheblicher Verletzung der Ziffern 3, 4.1, 4A.4 oder 10 oder wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung länger als dreißig (30) Tage in Verzug ist.
11.4 Folgen der Beendigung: Mit Ablauf oder Beendigung enden Ihre Nutzungsrechte; die Nachfrist nach Ziffer 2.2 und der geduldete Weiterbetrieb nach Ziffer 2.3 bleiben nach ihren Bedingungen unberührt. Mit dem Ende der Nachfrist endet die automatische Verlängerung; sorgen Sie vorher dafür, dass Ihre Zertifikate auf anderem Weg rechtzeitig verlängert werden. Endet auch die Duldung nach Ziffer 2.3, haben Sie Software und Agenten zu deinstallieren und vorhandene Kopien zu löschen. Ihre eigenen Daten (Bestand, Berichte, Protokolle) bleiben davon unberührt und verbleiben bei Ihnen. Auf Verlangen von KyotoTech bestätigen Sie die vollständige Deinstallation und Löschung innerhalb von vierzehn (14) Tagen in Textform. Die Ziffern 2.3, 2.6 (d) und (e), 3.2, 3.3, 4.2, 4.6, 5, 7, 8, 9, 10, 11.4, 11.5, 12, 15 und 16 gelten über die Beendigung hinaus fort.
11.5 Erstattung: (a) Endet der Vertrag oder eine Lizenz vor dem Ende einer im Voraus bezahlten Laufzeit aus einem Grund, den der Kunde nicht zu vertreten hat, erstattet KyotoTech im Voraus gezahlte Gebühren anteilig für die Zeit nach dem Ende; dies gilt insbesondere bei Kündigung durch den Kunden aus wichtigem Grund (Ziffer 11.3), nach fehlgeschlagener Mängelbeseitigung (Ziffer 7.3) oder wegen einer Änderung (Ziffer 14.2) sowie bei Kündigung durch KyotoTech nach Ziffer 7.4, 10.2 (es sei denn, die Zusicherung des Kunden nach Ziffer 10.1 war unzutreffend), 11.2 oder 14.2. (b) Kündigt KyotoTech aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, werden im Voraus gezahlte Gebühren nicht erstattet; weitergehende Ansprüche von KyotoTech bleiben unberührt. (c) Eine Kündigung durch den Kunden zum Ende einer Laufzeit begründet keinen Anspruch auf Erstattung.
11.6 Preisänderungen: Preisänderungen für laufende Abonnements kündigt KyotoTech mindestens dreißig (30) Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform an; sie gelten ab der nächsten Laufzeit. Sie können das Abonnement bis zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.

12. Vertraulichkeit
12.1 Die Software (einschließlich nicht öffentlich bekannter Funktionsweisen, Schnittstellen und Protokolle), die `.lic` und nicht öffentliche Informationen von KyotoTech sind vertraulich. Sie behandeln sie mit der Sorgfalt, die Sie eigenen vertraulichen Informationen angedeihen lassen, mindestens aber mit verkehrsüblicher Sorgfalt, und machen sie nur Mitarbeitern und Beauftragten zugänglich, die sie für die vertragsgemäße Nutzung benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.2 KyotoTech behandelt nicht öffentliche Informationen, die Sie im Support übermitteln (etwa Protokollauszüge und Konfigurationen), vertraulich und nutzt sie nur zur Bearbeitung Ihres Anliegens; Erkenntnisse daraus darf KyotoTech zur Verbesserung der Software nur in anonymisierter und zusammengefasster Form nutzen.
12.3 Nicht vertraulich sind Informationen, die ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ihr von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder von ihr unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die betroffene Partei unterrichtet die andere vorab, soweit zulässig.
12.4 Die Pflichten nach dieser Ziffer gelten fünf (5) Jahre über das Vertragsende hinaus fort, für Quellcode, Schutzmechanismen und sonstige Geschäftsgeheimnisse von KyotoTech ohne zeitliche Grenze.

13. Updates und Support
13.1 Updates werden als neue Programmversionen nach Maßgabe des erworbenen Tarifs und nur während der Laufzeit bereitgestellt. Die Software aktualisiert sich nicht selbst; Instanz und Agenten aktualisieren Sie selbst (Ziffer 4A.11).
13.2 Die Software lädt bis zu einmal täglich eine Versionsdatei von KyotoTech, um auf neue Versionen hinzuweisen. Diese Abfrage ist abschaltbar; die Überwachung arbeitet danach unverändert weiter.
13.3 KyotoTech kann Funktionen im Rahmen von Updates weiterentwickeln, ändern oder ersetzen, sofern der wesentliche vertragsgemäße Funktionsumfang (wiederkehrende Prüfung, Alarmierung und Berichte) erhalten bleibt; für die automatische Verlängerung gilt zusätzlich Ziffer 4A.13.
13.4 Support erfolgt per E-Mail an support@kyototech.co.jp und setzt voraus, dass der Kunde die jeweils aktuelle oder die unmittelbar vorhergehende Version einsetzt. Ein Anspruch auf bestimmte Funktionen, Updates oder Reaktionszeiten besteht nur, soweit ausdrücklich vereinbart.
13.5 Soweit zwingendes Recht die Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen verlangt (etwa die Verordnung (EU) 2024/2847, sobald und soweit sie anwendbar ist), stellt KyotoTech diese in dem dort vorgeschriebenen Umfang bereit; Ziffer 13.1 schränkt solche Pflichten nicht ein. Sicherheitsaktualisierungen werden nie von der Annahme einer geänderten Fassung dieses Vertrags abhängig gemacht.

14. Änderungen dieses Vertrags
14.1 Während einer bezahlten Laufzeit gilt die bei Erwerb oder bei der letzten Verlängerung angenommene Fassung dieses Vertrags. Die Installation eines Updates, auch einer Sicherheitsaktualisierung, ändert sie nicht. Eine neue Fassung gilt nur (a) ab der nächsten Verlängerung, wenn KyotoTech sie Ihnen mindestens dreißig (30) Tage vor dem Ende der laufenden Laufzeit in Textform mitgeteilt hat; Sie können das Abonnement zum Ende der Laufzeit kündigen; (b) während der Laufzeit nach Ziffer 14.2; oder (c) mit Ihrer ausdrücklichen Annahme (Ziffer 1.5), etwa beim ersten Einschalten der automatischen Verlängerung (Ziffer 4A.2) oder beim Erwerb einer neuen Lizenz.
14.2 KyotoTech kann diesen Vertrag während der Laufzeit nur ändern, wenn (a) die Änderung ausschließlich zu Ihren Gunsten wirkt oder (b) sie dem Zweck des Vertrags nicht widerspricht und unter Berücksichtigung ihrer Notwendigkeit (etwa wegen Änderungen von Gesetzen, Rechtsprechung, Bedingungen von Zertifizierungsstellen oder anderen Drittanbietern, Sicherheitsanforderungen oder des Funktionsumfangs), der Angemessenheit ihres Inhalts und dieser Änderungsbestimmung sachgerecht ist (Art. 548-4 des japanischen Zivilgesetzbuchs (Minpō)). KyotoTech gibt die Änderung, ihren Inhalt und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens auf ihrer Website bekannt und teilt sie Ihnen mindestens dreißig (30) Tage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform mit; dabei weist KyotoTech auf Ihre Rechte nach dieser Ziffer und auf die in ihrem letzten Satz geregelte Folge hin. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens können Sie (i) in Textform widersprechen; für Sie gilt dann die bisherige Fassung bis zum Ende der laufenden Laufzeit fort, ist die Änderung jedoch gesetzlich oder durch die Bedingungen einer Zertifizierungsstelle geboten, kann KyotoTech das betroffene Abonnement mit einer Frist von dreißig (30) Tagen kündigen; oder (ii) das Abonnement mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. In beiden Fällen der Beendigung werden im Voraus gezahlte Gebühren anteilig erstattet (Ziffer 11.5). Unabhängig davon, ob es sich bei diesem Vertrag um Standardvertragsbedingungen (teikei yakkan) handelt, gilt die Änderung als angenommen, wenn Sie weder widersprechen noch kündigen und die Software nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens weiter nutzen.
14.3 Auf Verlangen stellt KyotoTech Ihnen die jeweils geltende Fassung unverzüglich in Textform zur Verfügung.
14.4 Übergang: Für Kunden, die eine frühere Fassung dieses Vertrags angenommen haben, gilt diese Fassung ab der nächsten Verlängerung nach Ziffer 14.1 (a) oder ab ihrer ausdrücklichen Annahme nach Ziffer 14.1 (c), je nachdem, was früher eintritt, und ersetzt dann die frühere Fassung für die Zukunft. Ziffer 15 gilt dann auch für Streitigkeiten über Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt, es sei denn, ein Verfahren ist bereits anhängig.

15. Schlussbestimmungen
15.1 Anwendbares Recht: Dieser Vertrag und alle außervertraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit ihm unterliegen ausschließlich dem Recht Japans unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Unberührt bleiben nur international zwingende Vorschriften (Eingriffsnormen) eines anderen Staates, soweit das Schiedsgericht oder ein zuständiges Gericht sie ungeachtet dieser Rechtswahl anwenden muss.
15.2 Streitbeilegung: Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich seiner Wirksamkeit, werden endgültig durch ein Schiedsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Schiedsordnung (Commercial Arbitration Rules) der Japan Commercial Arbitration Association (JCAA) entschieden. Schiedsort ist Kyoto, Japan; Verfahrenssprache ist Englisch; das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter; das beschleunigte Verfahren nach dieser Schiedsordnung findet Anwendung, soweit seine Voraussetzungen erfüllt sind. Das Schiedsverfahren und sein Inhalt sind vertraulich. Ansprüche können nur einzeln geltend gemacht werden; Sammel-, Gruppen- oder Vertretungsverfahren sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Das Schiedsgericht spricht der obsiegenden Partei ihre angemessenen Kosten einschließlich Anwaltskosten zu; bei teilweisem Obsiegen verteilt es sie. Jede Partei bleibt berechtigt, einstweiligen Rechtsschutz bei jedem zuständigen staatlichen Gericht zu beantragen.
KyotoTech kann nach eigener Wahl (i) Ansprüche auf Zahlung von Gebühren und (ii) Ansprüche auf Unterlassung wegen Verletzung der Ziffer 3, 5 oder 12 statt im Schiedsverfahren vor den zuständigen staatlichen Gerichten am Sitz des Kunden oder in Kyoto geltend machen. In solchen Verfahren beruft sich der Kunde nicht auf diese Schiedsvereinbarung; Widerklagen des Kunden bleiben dem Schiedsverfahren unterworfen. Die Wahl eines staatlichen Gerichts für einen Anspruch bedeutet im Übrigen keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung.
Die Parteien schließen diese Schiedsvereinbarung durch ausdrückliche elektronische Annahme (Annahmefeld bei der Bestellung, bei der Aktivierung einer Lizenz, im Kundenportal oder beim ersten Einschalten der automatischen Verlängerung) oder durch Unterzeichnung von Bestellunterlagen, die auf diesen Vertrag verweisen; die gespeicherte Annahme stellt eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des anwendbaren Rechts und des Art. II des New Yorker Übereinkommens dar. Ist mit einem Kunden keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen worden, sind die Gerichte in Kyoto, Japan, ausschließlich zuständig (im ersten Rechtszug das Bezirksgericht Kyoto), unbeschadet der Wahlmöglichkeit von KyotoTech nach dem vorstehenden Absatz, und beide Parteien verzichten auf ein Verfahren vor Geschworenen, soweit gesetzlich zulässig.
15.3 Zwingendes Recht: „Zwingendes Recht“ im Sinne dieses Vertrags sind die zwingenden Vorschriften des japanischen Rechts, Eingriffsnormen nach Ziffer 15.1 Satz 2 und, nur für Verbraucher entgegen Ziffer 1.3, die Vorschriften nach Ziffer 1.4. Vorschriften eines anderen Staates über Allgemeine Geschäftsbedingungen sind kein zwingendes Recht in diesem Sinne. Rechte aus zwingendem Recht bleiben unberührt.
15.4 Salvatorische Klausel: Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit das anwendbare Recht es zulässt, gilt die Bestimmung mit dem zulässigen Inhalt fort, der ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; im Übrigen tritt an ihre Stelle eine wirksame Regelung, die diesem Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken. Satz 2 gilt nicht für Ziffer 8; an die Stelle einer unwirksamen Bestimmung der Ziffer 8 treten die gesetzlichen Vorschriften.
15.5 Abtretung: Sie dürfen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von KyotoTech in Textform übertragen; KyotoTech wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Ohne diese Zustimmung dürfen Sie den Vertrag als Ganzes auf einen Rechtsnachfolger durch Verschmelzung, Spaltung oder Übertragung des Geschäftsbetriebs, in dem die Software eingesetzt wird, übertragen, sofern Sie dies KyotoTech in Textform mitteilen und Ziffer 10 der Übertragung nicht entgegensteht. KyotoTech darf den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder auf einen Rechtsnachfolger im Geschäftsbereich der Software übertragen und teilt Ihnen die Übertragung in Textform mit.
15.6 Höhere Gewalt: Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund von Umständen außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle, insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Terror, Cyberangriffe auf Dritte oder auf Systeme von KyotoTech (sofern KyotoTech angemessene Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hatte), Ausfälle von Strom-, Netz- und Kommunikationsdiensten, Ausfälle oder Maßnahmen von Zertifizierungsstellen, DNS-Anbietern und sonstigen Drittdiensten sowie behördliche Maßnahmen. Zahlungspflichten bleiben unberührt.
15.7 Lizenz-Compliance: (a) KyotoTech kann die vertragsgemäße Nutzung höchstens einmal je Vertragsjahr und mit angemessener Ankündigung überprüfen; zunächst durch eine Selbstauskunft des Kunden in Textform (etwa zur Zahl der Instanzen, Agenten und Mandanten), die ein zur Vertretung des Kunden berechtigter Vertreter bestätigt, auf Verlangen zusammen mit Auszügen der von der Software geführten Zählungen der Instanzen, Agenten und Mandanten, und bei begründeten Zweifeln durch eine Prüfung während üblicher Geschäftszeiten unter Wahrung der Vertraulichkeit und der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden. (b) Ergibt die Prüfung eine Nutzung über den lizenzierten Umfang hinaus, hat der Kunde für den Zeitraum und Umfang der Übernutzung unverzüglich Lizenzen zu den bei Beginn der Übernutzung geltenden Listenpreisen von KyotoTech nachzuerwerben. (c) Übersteigt die Übernutzung fünf Prozent (5 %) des lizenzierten Umfangs, trägt der Kunde zusätzlich die angemessenen Kosten der Prüfung. (d) Weitergehende Rechte von KyotoTech (insbesondere nach Ziffer 3.2 (b), Kündigung nach Ziffer 11.3 und Unterlassung) bleiben unberührt.
15.8 Gesamte Vereinbarung: Dieser Vertrag bildet zusammen mit dem Datenschutzhinweis zum Produkt und den Bestellunterlagen die vollständige Vereinbarung zum Gegenstand und ersetzt frühere Absprachen; die Rangfolge regelt Ziffer 1.7. Vereinbarungen des Kunden mit Vertriebspartnern werden nicht Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; Ziffer 14 bleibt unberührt.
15.9 Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Satz 1 gilt nicht für Gegenansprüche wegen Mängeln nach diesem Vertrag.
15.10 Fristen für Ansprüche: Ansprüche des Kunden gegen KyotoTech sind innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, gerichtlich oder schiedsgerichtlich geltend zu machen; danach sind sie ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 8.1 und soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
15.11 Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von KyotoTech.
15.12 Unterlassung: Der Kunde erkennt an, dass Verstöße gegen die Ziffern 3, 5 und 12 KyotoTech einen nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Schaden zufügen können, für den Schadensersatz allein keinen ausreichenden Ausgleich darstellt. KyotoTech kann in diesen Fällen neben allen sonstigen Rechten Unterlassung und einstweiligen Rechtsschutz vor jedem zuständigen Gericht verlangen; Ziffer 15.2 steht dem nicht entgegen.
15.13 Referenznennung: KyotoTech darf den Kunden unter Verwendung seines Namens und Logos in Referenzlisten und Vertriebsunterlagen nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform als Kunden nennen. Der Kunde kann seine Zustimmung jederzeit in Textform mit Wirkung für künftige Unterlagen widerrufen. Inhaltliche Aussagen über den Einsatz bedürfen einer gesonderten vorherigen Freigabe durch den Kunden.
15.14 Mitteilungen und Textform: Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag erfolgen in Textform. „In Textform“ umfasst in diesem Vertrag E-Mail und andere elektronische Aufzeichnungen; eine eigenhändige Unterschrift ist nur erforderlich, wo dieser Vertrag ausdrücklich ein unterschriebenes Dokument verlangt. Mitteilungen an KyotoTech gehen an support@kyototech.co.jp, Mitteilungen an den Kunden an die in der Lizenz oder den Bestellunterlagen genannte E-Mail-Adresse. Der Kunde hält diese Adresse aktuell.
15.15 Rechte Dritter: Aus diesem Vertrag erwerben Dritte keine Rechte, ausgenommen die in den Ziffern 4.2 und 8.5 genannten Personen.

16. Sprache
Bindend ist die englische Fassung. Die deutsche und die japanische Fassung sind Übersetzungen, die nur der Bequemlichkeit dienen; bei Widersprüchen oder Zweifeln gilt die englische Fassung. Begriffe der englischen Fassung werden nach japanischem Recht ausgelegt; Begriffe des Common Law (etwa „warranty“, „indemnify“, „consequential damages“) haben die Bedeutung, die ihnen dieser Vertrag gibt, und nicht die Bedeutung nach einer anderen Rechtsordnung.